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Untervermietung: Was Mieter wissen sollten

  • johannawegerhoff
  • 5. Mai 2024
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 9. Mai 2024

Bei vernünftigen Gründen muss der Vermieter grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung die Untervermietung erlauben, wenn der Mieter z.B. beruflich umziehen muss.


Es kann genügen, wenn der Hauptmieter in der Wohnung einen Bereich behalte, in dem er persönliche Gegenstände lagere. Dies gelte erst recht, wenn der Mieter sogar noch im Besitz eines Schlüssels bleibe (BGH VIII ZR 109/22).


Kehrt man zurück, kann man wieder in seine alte Wohnung.

Aber man bleibt Hauptmieter und schuldet weiter die Miete und alle Pflichten aus dem Mietvertrag.



TIPP: wer (beruflich oder privat) umziehen möchte, kann unter diesen Voraussetzungen seine alte Wohnung behalten und untervermieten.



Wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung zu Unrecht verweigert, kann er Schadensersatz schulden.

Es entlastet den Vermieter auch nicht, wenn er die maßgebliche Rechtslage mit Blick darauf falsch einschätzt. Denn das Risiko des Schuldners/Verpflichteten, sich rechtlich zu irren, trägt dieser grundsätzlich allein (BGH VIII ZR 4/05).



TIPP: Lassen Sie sich die Gründe für und die Modalitäten der Untervermietung genau schildern; ebenso Details zur Person des Untermieters. Nur so können Sie beurteilen, ob die Untervermietung unzumutbar sein könnte.

Im Zweifel fragen Sie mich bevor Sie die Erlaubnis verweigern.



Sie haben ein Problem zu diesem oder einem anderen Fall?

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